Sachverhalt
Im Jauchegruben-Fall hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Grundsatzentscheidung zum Irrtum über den Kausalverlauf bei mehraktigen Geschehensabläufen getroffen und der bis dahin verbreiteten Rechtsfigur des sog. Generalvorsatzes („dolus generalis“) eine klare Absage erteilt.
Ende der 1950er Jahre im niedersächsischen Oldenburger Land: Die Angeklagte A geriet mit Frau B in einen heftigen Streit. B hatte A vorgehalten, sie solle „doch lieber zu Br. gehen“ — ihrem früheren Freund. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung würgte A die B, woraufhin diese zu schreien begann. Um B am Schreien zu hindern, stopfte A ihr zwei Hände voll mit Sand in den Mund. A wusste, dass B dadurch sterben konnte, was ihr aber egal war.
Daraufhin brach B regungslos zusammen. A glaubte, dass sie tot sei. Tatsächlich war B aber nur bewusstlos. Um die vermeintliche Leiche zu beseitigen, warf A die bewusstlose B in eine nahegelegene Jauchegrube, in der B schließlich ertrank.
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Entscheidung
Das Landgericht Oldenburg verurteilte A mit Urteil vom 27. November 1959 wegen Totschlags an B gemäß § 212 StGB. Zur Begründung führte die Schwurgerichtskammer aus, es liege „ein die ganze Tat durchziehender Generaldolus“ vor. Der bedingte Tötungsvorsatz der A habe ihr gesamtes Vorgehen beherrscht, „beginnend mit der Verhinderung des Schreiens der Gewürgten und endend mit der Versenkung ihres Opfers in die Jauchegrube“. Zugunsten der Angeklagten ging die Kammer jedoch von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB aus, da sich A zum Tatzeitpunkt in einem angeblich „neurotischen Spannungszustand“ befunden habe. Den von der Verteidigung beantragte minder schwere Fall des Totschlags nach § 213 StGB lehnte die Kammer jedoch ab. Denn insbesondere die Bemerkung der B, A solle „doch lieber zu Br. gehen“, stelle keine schwere Beleidigung dar.
Die Revision der A verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. April 1960 (Az. 5 StR 77/60, BGHSt 14, 193). Der 5. Strafsenat bestätigte das Urteil des Landgerichts zwar im Ergebnis, erteilte aber der Rechtsfigur des Generalvorsatzes eine klare Absage. Diese sei nicht nur schon rein begrifflich vollkommen unklar, sondern auch bereits rechtsgeschichtlich überholt. Ein ursprünglicher Tötungsvorsatz könne nicht auf spätere Handlungen ausgedehnt werden, bei denen er tatsächlich nicht mehr bestanden habe. Vorliegend habe A zwar mit Tötungsvorsatz gehandelt, als sie B den Sand in den Mund gestopft hat. Als sie aber die bewusstlose B in die Jauchegrube geworfen hat, fehle der Tötungsvorsatz, da A davon überzeugt gewesen sei, dass B bereits tot war.
Entscheidend sei jedoch, dass A mit der ersten Handlung — dem Stopfen des Sandes in den Mund der B — den kausalen Verlauf zum Tod der B in Gang gesetzt habe. Dadurch habe sie den Tod zwar nicht unmittelbar, aber jedenfalls mittelbar verursacht. Denn die Folge war, dass B regungslos dalag, von A für tot gehalten wurde und nur deshalb von ihr in die Jauchegrube geworfen wurde. Hierzu wäre es ohne die ursprüngliche, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Handlung gar nicht gekommen. Die Abweichungen des wirklichen vom vorgestellten Geschehensablauf seien nur unwesentlich und rechtlich ohne Bedeutung.
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Anmerkungen
Der Jauchegruben-Fall ist ein absoluter Klassiker des Strafrechts AT, der in praktisch jeder Vorlesung zum Allgemeinen Teil des StGB behandelt wird. Die Entscheidung ist vor allem deshalb von herausragender Bedeutung, weil der BGH erstmals der bis dahin in Rechtsprechung und Teilen der Literatur verwendeten Rechtsfigur des Generalvorsatzes („dolus generalis“) eine klare Absage erteilt. Stattdessen wurde die Verurteilung darauf gestützt, dass keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorlegen hat.
Obwohl die Entscheidung von einigen Stimmen in der Literatur kritisiert wurde, da der Vorsatzbegriff überdehnt werden würde, sind sich die herrschende Lehre und die Rechtsprechung heute dahingehend einig, dass es in ähnlich gelagerten Fällen entscheidend darauf ankommt, ob eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorliegt oder nicht. Der BGH ist hierbei jedoch sehr zurückhaltend und geht häufig von nur unwesentlichen Abweichungen im Kausalverlauf zu Lasten der Täter aus.
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