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Die Mephisto-Entscheidung

Mephisto-Theaterstück (Quelle: IMAGO / SOPA Images)
Zum Fall
Mephisto-Theaterstück (Quelle: IMAGO / SOPA Images)
Daniel
Daniel
3 Minuten
Öffentliches Recht

Sachverhalt

In der legendären Mephisto-Entscheidung des BVerfG geht es um die Reichweite und Schranken der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III 1 Alt. 1 GG sowie um das postmortale Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.

Der Schriftsteller Klaus Mann flüchtete im März 1933 aus Deutschland und schrieb im Exil den Roman “Mephisto – Roman einer Karriere“. Darin schilderte er den Aufstieg der Romanfigur Hendrik Höfgen, der seine politische Überzeugung verleugnete und alle menschlichen und ethischen Bindungen über Bord warf, um im Pakt mit den Machthabern des nationalsozialistischen Deutschlands seiner Karriere als Schauspieler nachgehen zu können. Das Pikante: die Romanfigur entsprach in zahlreichen Einzelheiten wie etwa dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf dem real existierenden Schauspieler Gustaf Gründgens.

Der Roman erschien zunächst im Jahr 1936 im Exilverlag Querido in Amsterdam und im Jahr 1956 im Aufbauverlag in Ost-Berlin. Als auch die in München ansässige Nymphenburger Verlagshandlung den Roman im Jahr 1963 in Westdeutschland veröffentlichen wollte, zog der Adoptivsohn und Alleinerbe des verstorbenen Gustaf Gründgens vor Gericht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Roman kein Kunstwerk sei, sondern ein Schlüsselroman. So seien wahre Tatsachen mit erfundenen, herabsetzenden Schilderungen verknüpft, wodurch ein verfälschtes und grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gustaf Gründgens gezeichnet werde. Daher müsse der Nymphenburger Verlagshandlung untersagt werden, den Roman zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.

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Entscheidung

Das Landgericht Hamburg wies die Klage des Adoptivsohns zunächst ab. Auf seine Berufung hob das Hanseatische Oberlandesgericht die Entscheidung jedoch auf und verurteilte die Nymphenburger Verlagshandlung antragsgemäß mit Urteil vom 10. März 1966 (Az. 3 U 372/65). Die Klage sei sowohl aus dem eigenen Recht des Klägers als auch aus dem fortbestehenden Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Gustaf Gründgens begründet.

Zur Begründung führte der 3. Zivilsenat aus, dass der Roman Gründgens in seiner Ehre, seinem Ansehen und seiner sozialen Geltung verletze und gröblich sein Andenken verunglimpfe. Das theaterkundige Publikum müsse wegen der ihm bekannten und zutreffenden Schilderung des Erscheinungsbildes und des äußeren Lebensablaufes von Gründgens in der Person des Höfgen annehmen, dass die übrigen ihm nicht bekannten persönlichen Begebenheiten, Handlungen und Motive des Höfgen auf Gründgens zuträfen. Der Leser könne bei einer solchen Schilderung nicht mehr zwischen Wahrheit und Dichtung unterscheiden.

Zwar sei der Roman ein Kunstwerk und genieße daher den Schutz von Art. 5 III GG. Die Kunstfreiheit sei den anderen Grundrechten jedoch nicht übergeordnet. Daher müsse bei einer Kollision mit anderen Grundrechten eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erfolgen. Da es sich vorliegend um eine Schmähschrift in Romanform handele, sei das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Gründgens gemäß Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG verletzt und überwiege insofern die Kunstfreiheit.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Nymphenburger Verlagshandlung mit Urteil vom 20. März 1968 (Az. I ZR 44/66, BGHZ 50, 133) zurück. Daraufhin zog der Verlag schließlich vor das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch mit Beschluss vom 24. Februar 1971 (Az. 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173) ebenfalls zurückgewiesen. Der Erste Senat stellte in seiner “Mephisto-Entscheidung” klar, dass der Kunstbegriff weit zu verstehen sei und die freie schöpferische Gestaltung umfasse, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werde.

Die Kunstfreiheit in Art. 5 III GG könne schon aus systematischen Gründen nicht der Schranke in Art. 5 II GG unterliegen, sondern nur verfassungsimmanenten Schranken. Sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht, als auch der Bundesgerichtshof hätten die verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen der Kunstfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedoch zutreffend erkannt und die widerstreitenden Interessen entsprechend gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Das aufgefundene Ergebnis sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Annahme eines postmortalen Achtungsanspruchs des verstorbenen Gründgens.

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Anmerkungen

Die Mephisto-Entscheidung ist die mit Abstand wichtigste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit. Der Erste Senat hat nicht nur die Reichweite und Schranken von Art. 5 III 1 Alt. 1 GG verfassungsrechtlich definiert, sondern darüber hinaus auch klargestellt, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht über den Tod hinausgehen kann. Die Entscheidung ist auch heute noch aktuell und daher nach wie vor absolut lesenswert.

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