Sachverhalt
Im sog. Lederriemen-Fall hat der Bundesgerichtshof lehrbuchartig den Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit herausgearbeitet. Der Fall spielt Mitte der 1950er Jahre in Hamburg. Der damals 20-jährige K hatte im Dezember 1953 den Versicherungskaufmann M kennengelernt. Beide unterhielten auch ein sexuelles Verhältnis und M hatte K mehrfach Geld geschenkt.
Kurz darauf lernte K seinen späteren Komplizen J kennen. Die beiden Männer planten, sich von M mindestens je einen Anzug und das zur Miete eines Zimmers notwendige Geld zu “verschaffen”. K schlug vor, M mit einem ledernen Hosenriemen zu würgen und ihn dann zu fesseln. J war damit einverstanden. Beide Männer erkannten, dass das Würgen mit dem Lederriemen potentiell tödlich sein würde. Als sie am 8. Februar 1954 bei M zu Besuch waren, wollten sie ihren Plan in die Tat umsetzen. Allerdings verloren sie den Mut. Weil sie aber unbedingt ihr Tatziel erreichen wollten, kam J die Idee, M mit einem Sandsack “schonend” bewusstlos zu schlagen.
Am 15. Februar 1954 war es dann soweit. K und J baten M, bei ihm übernachten zu dürfen, womit dieser einverstanden war. Gegen 4 Uhr morgens schlug J im Beisein von K zweimal kräftig mit dem heimlich mitgebrachten Sandsack auf den Kopf des schlafenden M. Der gewünschte Effekt trat jedoch nicht ein. Vielmehr wachte M auf und beim dritten Schlag platzte der Sandsack. Daraufhin kam es zwischen J und M zu einem Handgemenge. K holte daraufhin den ebenfalls heimlich mitgebrachten Lederriemen und würgte M damit. J hielt sodann die Arme von M fest, damit sich dieser nicht gegen das Würgen wehren konnte und bewusstlos wurde.
Als sie M fesseln wollten, erlangte dieser jedoch wieder das Bewusstsein. Daraufhin warf sich J auf dessen Rücken und K drosselte M erneut und wesentlich stärker mit dem Lederriemen. Als M sich nicht mehr rührte, hörte K auf und zusammen mit J fesselte er M. Sodann durchsuchten sie die Wohnung nach Wäsche und Kleidung. Als sie anschließend nach M sahen, bemerkten sie, dass dieser nicht mehr lebte. K und J versuchten zwar noch, M zu reanimieren, was jedoch misslang. Daraufhin verließen sie die Wohnung.
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Entscheidung
Das Landgericht Hamburg – Schwurgericht – verurteilte K und J wegen Mordes an M zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die Angeklagten heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen mit bedingtem Vorsatz gehandelt hätten. Zwar hätten sie bei dem ersten Angriff mit dem Sandsack zunächst noch ohne Tötungsvorsatz gehandelt. Dies habe sich jedoch ab dem zweiten Angriff geändert, als sie sich dazu entschlossen hatten, M mit dem Lederriemen zu würgen. Die Angeklagten seien sich über die potentiell tödliche Folge durchaus bewusst gewesen und hätten diese gebilligt, um den Widerstand von M zu brechen und ihr Tatziel zu erreichen.
Die Revisionen der Angeklagten wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. April 1955 zurück (Az. 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363). Das Urteil des Landgerichts weise keine Rechtsfehler auf. Insbesondere habe das Tatgericht den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Die Tatsache, dass den Tätern der Erfolgseintritt und damit der Tod des M “höchst unterwünscht” gewesen sei, stehe der Annahme eines bedingten Vorsatzes (Eventualvorsatz bzw. “dolus eventualis”) nicht entgegen.
Im Rechtssinne billigt ein Täter den Taterfolg, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, sich notfalls auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will. Im Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit, bei welcher der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten wird, nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahren seiner Handlung in Kauf, weil er sein Ziel unbedingt erreichen will.
Vorliegend hätten sich die Angeklagten unter allen Umständen die sich im Besitz von M befindlichen Gegenstände aneignen wollen. Sie hätten M zwar so wenig wie möglich verletzten wollen. Deshalb hätten sie ihn auch zunächst nur mit dem nach ihrer Auffassung nicht lebensgefährlichen Sandsack angegriffen. Aber als dies gescheitert sei, hätten sie sich dazu entschlossen, M mit dem Lederriemen zu würgen, obwohl sie um die potentielle Lebensgefahr wussten. Denn sie hätten keinesfalls auf die Sachen von M verzichten wollen und hätten damit seinen Tod durch das Würgen mit dem Lederriemen billigend in Kauf genommen.
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Anmerkungen
Der Lederriemen-Fall ist ein absoluter Klassiker, den jeder Jurastudent kennen sollte und der auch heute noch Gegenstand vieler Strafrechtsvorlesungen ist. Dies liegt insbesondere an der sehr ausführlichen und lehrbuchartigen Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz (“dolus eventualis”) und bewusster Fahrlässigkeit, die in Theorie und Praxis von herausragender Bedeutung ist.
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