Sachverhalt
Mit dem Urteil zur Baden-Abstimmung erstritten die Badener im Jahr 1956 vor dem Bundesverfassungsgericht das Recht auf ein Volksbegehren zur Wiederherstellung der alten Republik Baden. Im Kern ging es um das Verhältnis von Art. 29 GG zu Art. 118 GG und um die Frage, ob eine einmal vollzogene Neugliederung des Bundesgebietes endgültig ist.
Die im Jahr 1918 gegründete Republik Baden wurde nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten aufgelöst. Der nördliche Teil kam zu dem Land Württemberg-Baden, der südliche Teil bildete das Land Baden. Am 9. Dezember 1951 fand in den beiden Ländern sowie in dem benachbarten Land Württemberg-Hohenzollern eine Volksabstimmung zu der Frage statt, ob die drei Länder zu einem gemeinsamen „Südweststaat“ vereinigt werden sollten. Die Volksabstimmung nach Art. 118 GG war erfolgreich, obwohl ein erheblicher Teil der badischen Bevölkerung dagegen gestimmt hatte. Die Vereinigung der drei Länder erfolgte am 25. April 1952 – die Geburtsstunde Baden-Württembergs.
Ein Teil der Badener fand sich damit jedoch nicht ab. Schon im Herbst desselben Jahres wurde in Karlsruhe der Heimatbund Badenerland e.V. mit dem Ziel gegründet, die alte Republik Baden als selbständiges Bundesland wiederherzustellen. Der Verein beantragte am 7. Januar 1956 beim Bundesminister des Innern die Durchführung eines Volksbegehrens nach Art. 29 II GG a.F. in den Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden, dem Gebiet der alten Republik Baden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24. Januar 1956 abgelehnt.
Der Bundesminister des Innern machte geltend, dass der Antrag bereits verfristet sei, da die Jahresfrist in Art. 29 II GG a.F. nicht eingehalten worden sei. Zudem sei die Neugliederung auf dem Gebiet der alten Republik Baden mit der Volksabstimmung im Jahr 1951 und der Gründung von Baden-Württemberg bereits erfolgt. Die Anwendung von Art. 29 II GG a.F. werde im Übrigen durch die Sonderregelung des Art. 118 GG ausgeschlossen. Außerdem sei der Sachverhalt bereits Gegenstand des sog. Südweststaat-Urteils, dessen Rechtskraft einer Neubefassung entgegenstehe.
Lerntipp👍
Entscheidung
Auf die Beschwerde des Heimatbunds Badenerland e.V. hob das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 1956 (Az. 2 BvP 1/56, BVerfGE 5, 34) den Ablehnungsbescheid des Bundesministers des Innern auf und ordnete die Durchführung des beantragten Volksbegehrens an.
Zur Begründung führte der Zweite Senat im Wesentlichen aus, dass der Antrag nicht verfristet sei. Der gesamte Art. 29 GG sei durch die Besatzungsmächte bis zum 5. Mai 1955 suspendiert gewesen, sodass auch die Jahresfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Damit sei der Antrag vom 7. Januar 1956 fristgemäß gestellt worden.
Die weiteren Voraussetzungen des Art. 29 II GG a.F. lägen ebenfalls vor. Danach kann in Gebietsteilen, die bei der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben, ein Volksbegehren zur Änderung der Landeszugehörigkeit durchgeführt werden. Zwar könne die berechtigte Bevölkerung von diesem sog. Initiativrecht nur einmal Gebrauch machen. Dazu habe die badische Bevölkerung jedoch bislang keine Gelegenheit gehabt.
Die Abstimmung im Jahr 1951 sei kein Volksbegehren i.S.d. Art. 29 II GG a.F. gewesen. Denn bei diesem bestimme die Bevölkerung die Fragestellung und das Abstimmungsgebiet selbst – die Frage nach der Wiederherstellung der alten Republik Baden sei jedoch noch nie gestellt worden. Sie sei aber auch keine Volksabstimmung im Sinne dieser Vorschrift gewesen: Die betroffene Bevölkerung habe auf dem Gebiet der alten Republik Baden nicht insgesamt abgestimmt, sondern in zwei getrennten Abstimmungsbezirken. Insofern habe die zahlenmäßig stärkere württembergische Bevölkerung die badische Bevölkerung überstimmen können.
Dem beantragten Volksbegehren nach Art. 29 II GG a.F. stehe auch nicht Art. 118 GG entgegen. Dabei handele es sich nicht um eine Spezialregelung („lex specialis“), welche die Anwendbarkeit des Art. 29 II GG a.F. sperre, sondern lediglich um ein vereinfachtes Verfahren für den Südwesten.
Auch die Rechtskraft des Südweststaat-Urteils stehe dem Antrag nicht entgegen, da sich diese nur auf den Tenor erstrecke und nicht auf die Urteilsgründe.
Lerntipp👍
Anmerkungen
Die Baden-Abstimmung ist die Fortsetzung des Südweststaat-Urteils und ein Lehrstück darüber, wann eine Norm wirklich abschließendes Sonderrecht ist: nämlich nur dann, wenn sie die allgemeine Regelung in ihrer Anwendbarkeit ausschließt und nicht schon, wenn sie einen engeren Sachverhalt betrifft. Genau letzteres ist aber bei Art. 118 GG der Fall.
Das Volksbegehren wurde schließlich im September 1956 durchgeführt. In diesem sprachen sich 15,1 % der abstimmungsberechtigten badischen Bevölkerung für die Wiederherstellung der Republik Baden aus und übertrafen damit das notwendige Quorum von 10 % deutlich. Danach geschah jedoch 14 Jahre lang nichts, weil der Bund das für die Volksabstimmung erforderliche Gesetz schlicht nicht erließ. Erst am 7. Juni 1970 konnten die Badener endlich abstimmen – und sprachen sich mit 81,9 % für den Verbleib in Baden-Württemberg aus. Der Heimatbund Badenerland e.V. löste sich anschließend auf.
Wenn Du mehr zum Staatsorganisationsrecht wissen möchtest, legen wir Dir unseren Crashkurs Staatsrecht ans Herz. Hier lernst Du in nur 4,5 Stunden alles, was Du zum Staatsorganisationsrecht und Verfassungsprozessrecht für Deine Examensklausuren unbedingt wissen musst.

