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Das Lebach-Urteil

Die Angeklagten in der Saarbrücker Congresshalle im Jahr 1970 (Quelle: IMAGO / Ferdinand Hartung)
Zum Fall
Die Angeklagten in der Saarbrücker Congresshalle im Jahr 1970 (Quelle: IMAGO / Ferdinand Hartung)
Daniel
Daniel
5 Minuten
Öffentliches Recht

Sachverhalt

Das Lebach-Urteil befasst sich mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und geht zurück auf die brutalen Soldatenmorde von Lebach im Jahr 1969. Damals planten Wolfgang, Hans-Jürgen und Gernot einen Überfall auf ein Waffen- und Munitionsdepot der Bundeswehr im saarländischen Lebach. Die drei homosexuellen Männer wollten mit den erbeuteten Waffen weitere Straftaten und Raubüberfälle begehen, um sich ihren Traum von einem gemeinsamen Leben auf einer Hochseeyacht in der Südsee zu erfüllen.

Am frühen Morgen des 20. Januar 1969 setzten Wolfgang und Hans-Jürgen den Plan in die Tat um. Sie drangen in das Bundeswehrlager ein und schossen auf die fünf schlafenden Soldaten. Drei von ihnen waren sofort tot, einer erlag später seinen schwereren Verletzungen. Ein fünfter Soldat überlebte schwer verletzt. Wolfgang und Hans-Jürgen erbeuteten drei Sturmgewehre, zwei Pistolen und über 1000 Schuss Munition. Die Soldatenmorde von Lebach sorgten in der Öffentlichkeit und Politik für großes Entsetzen.

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte Wolfgang und Hans-Jürgen am 7. August 1970 wegen Mordes in vier Fällen zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Gernot erhielt wegen Beihilfe zu den Morden eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Strafprozess fand wegen des enormen Interesses der Bevölkerung an der Tat und an der homosexuellen Beziehung in der Saarbrücker Congresshalle statt.

Im Juni 1972 wollte das ZDF einen Fernsehfilm über den Fall ausstrahlen. In dem rund 2,5-stündigen Film sollten Wolfgang, Hans-Jürgen und Gernot mit ihrem vollständigen Namen vorgestellt werden und es sollten Bilder von ihnen gezeigt werden. Gernot war damit nicht einverstanden, da er bereits knapp 2/3 seiner Haftstrafe verbüßt hatte und die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 StGB aufgrund guter Führung kurz bevor stand.

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Entscheidung

Das Landgericht Mainz wies mit Urteil vom 8. Juni 1972 (Az. 1 O 128/2) die Klage von Gernot gegen das ZDF wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nach §§ 823, 1004 BGB ab. Er sei durch seine Beteiligung an dem Soldatenmord zumindest für einen begrenzten Zeitraum als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Die Tat habe ein starkes Interesse der Öffentlichkeit an den psychologischen und soziologischen Hintergründen erregt. Gernot müsse daher die filmische Aufarbeitung dulden, insbesondere da die Geschehnisse bekannt seien und der Film den Sachverhalt dokumentarisch auch einwandfrei wiedergebe.

Die Berufung von Gernot blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Mainzer Richter mit Urteil vom 5. Oktober 1972 (Az. 9 U 552/72, NJW 1973, 251). Bei der vorzunehmenden Güterabwägung müsse das Recht am eigenen Bild von Gernot hinter dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach sachgerechter bildmäßiger Information zurückstehen. Der Film werde zwar möglicherweise seine Resozialisierung erschweren. Dies müsse er jedoch in Kauf nehmen. Denn das Interesse der Allgemeinheit beruhe nicht auf Zufall, sondern auf schwerwiegender menschlicher Schuld auch von Gernot.

Auf die Verfassungsbeschwerde von Gernot hob das Bundesverfassungsgericht die vorangegangenen Entscheidungen mit Urteil vom 5. Juni 1973 (Az. 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202) auf. Zur Begründung führte der Erste Senat aus, dass sich das ZDF für ihren Fernsehfilm zwar auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen könne. Diese werde jedoch nicht schrankenlos gewährt, sondern kollidiere vorliegend mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Gernot nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Da keines der beiden Grundrechte einen grundsätzlichen Vorrang beanspruchen könne, müsse eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden.

Zwar habe grundsätzlich die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten und damit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz von Straftätern. Es müsse jedoch stets Rücksicht auf den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung genommen werden, sodass die vollständige Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation von Tätern nicht immer zulässig sei. Vorliegend handele es sich um eine spätere Berichterstattung, welche die Wiedereingliederung von Gernot in die Gesellschaft gefährde. Eine solche Gefährdung der Resozialisierung sei regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt werde.

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Anmerkungen

Das Lebach-Urteil zählt mit zu den wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und hat bis heute weitreichende Folgen. Der Erste Senat hat hier erstmals klargestellt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht per se absoluten Vorrang vor anderen Rechtsgütern hat, sondern in bestimmten Situationen hinter dem Resozialisierungsinteresse von verurteilten Straftätern zurücktreten muss. Damit kommt es mal wieder auf die Umstände des Einzelfalles an. Ausschlaggebend war hier, dass seit der Tat bereits 3 Jahre vergangen waren und Gernot kurz vor seiner Entlassung stand. Seitdem werden in den deutschen Medien die Namen und Gesichter von Straftätern grundsätzlich anonymisiert. Nach dem Lebach-Urteil landete der vom ZDF produzierte Fernsehfilm im Giftschrank und wurde bis heute nicht ausgestrahlt.

Im Jahr 1996 wollte Sat 1 eine Fernsehdokumentation über die Soldatenmorde ausstrahlen. Im Gegensatz zur ZDF-Produktion wurden die Verurteilten jedoch anonymisiert. Trotzdem ging Wolfgang juristisch dagegen vor wegen der angeblichen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Bundesverfassungsgericht gab jedoch der Verfassungsbeschwerde von Sat 1 mit Beschluss vom 25. November 1999 (Az. 1 BvR 348/98; NJW 2000, 1859) statt. Zur Begründung führte der Erste Senat aus, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen Anspruch vermittele, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Die Fernsehdokumentation von Sat 1 wurde erstmals im Jahr 2005 ausgestrahlt.

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