Sachverhalt
Im Fräsmaschinen-Fall wird eine Fräsmaschine dreimal weiterveräußert, obwohl diese unter Eigentumsvorbehalt steht. Der Bundesgerichtshof hat in dieser bis heute prägenden Entscheidung des Sachenrechts insbesondere die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nach § 934 Alt. 1 BGB klargestellt.
Im Dezember 1960 verkaufte die spätere Klägerin der H-KG eine Kunzmann-Universal-Fräsmaschine Typ UFV 600 Nr. 3686. Es wurde ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart, sodass die Maschine erst mit der vollständigen Kaufpreiszahlung in das Eigentum der H-KG übergehen sollte. Die Übergabe der Fräsmaschine erfolgte allerdings schon unmittelbar nach Vertragsschluss, damit die H-KG die Maschine in ihrem Betrieb nutzen konnte. Vom Kaufpreis blieben noch 3.862,45 DM offen.
Im September 1961 geriet die H-KG in finanzielle Schwierigkeiten. Sie nahm deshalb von dem Kaufmann C ein Darlehen über 50.000 DM auf und vereinbarte mit ihm eine Sicherungsübereignung mehrerer Maschinen. Davon umfasst war auch die noch nicht vollständig bezahlte Fräsmaschine. Das Sicherungseigentum an den Maschinen sollte auf C übergehen und die H-KG sollte diese im Wege des Besitzkonstituts nach §§ 930, 868 BGB weiter nutzen dürfen. Von dem Eigentumsvorbehalt an der Fräsmaschine und von dem noch offenen Restkaufpreis wusste C nichts.
Knapp ein Jahr später trat C seine Rechte aus der Sicherungsübereignung an die englische Finanzgesellschaft L-Ltd. ab. Das Eigentum an den im Sicherungsvertrag genannten Maschinen sollte auf die L-Ltd. übergehen. C trat auch seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis zwischen der H-KG und ihm ab und er verpflichtete sich, die H-KG unverzüglich zu veranlassen, den Besitz an den übereigneten Maschinen nur noch für die L-Ltd. zu vermitteln. Die L-Ltd. trat ihre Rechte nur einen Monat später an die Beklagte ab.
Nachdem über das Vermögen der H-KG im September 1962 das Konkursverfahren eröffnet worden war, verlangte die Beklagte von dem Konkursverwalter die Herausgabe der Fräsmaschine, die sich immer noch in der Werkshalle der H-KG befand. Der Konkursverwalter klärte die Beklagte über den Eigentumsvorbehalt der Klägerin und den offenen Restkaufpreis auf und gab der Beklagten die Fräsmaschine später gleichwohl heraus. Als die Klägerin hiervon erfuhr, verlangte sie wiederum von der Beklagten die Herausgabe der Fräsmaschine.
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Entscheidung
Das Landgericht Berlin hat der Herausgabeklage der Klägerin zunächst stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 16. November 1965 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte der 6. Zivilsenat aus, dass die Klägerin ihr Eigentum an der Fräsmaschine verloren habe. Zunächst sei die gutgläubige L-Ltd. aufgrund der Abtretungsvereinbarungen mit C neue Eigentümerin der Fräsmaschine geworden gemäß §§ 929, 931, 934 Alt. 1 BGB. Die L-Ltd. habe ihr Eigentum sodann rechtswirksam an die Beklagte weiter übertragen können.
Die insbesondere im Schrifttum vertretene Rechtsansicht, wonach der gutgläubige Erwerber vom Nichtberechtigten nicht nur kein Eigentum, sondern bei einem Besitzkonstitut auch keinen mittelbaren Besitz erlange, sei abzulehnen. Danach wäre C nicht mittelbarer Besitzer gewesen und die zentrale Voraussetzung von § 934 Alt. 1 BGB wäre nicht erfüllt gewesen. C habe jedoch der H-KG ein beträchtliches Darlehn gegeben und habe daher ein schutzwürdiges Interesse an einer Sicherheit, was bei einer Sicherungsübereignung der mittelbare Besitz sei. Die H-KG habe dem C zwar mangels Übergabe nach § 933 BGB nicht wirksam das Eigentum an der Fräsmaschine übertragen, aber zumindest ihr entsprechendes Anwartschaftsrecht. Wenn schon diese Übertragung wirksam gewesen sei, könne für das Besitzkonstitut und damit für den mittelbaren Besitz nichts anderes gelten.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts mit Urteil vom 27. März 1968 (Az. VIII ZR 11/66; BGHZ 50, 45) bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der VIII. Zivilsenat stellte klar, dass die von der Klägerin in der Revision geäußerte Rechtsansicht, wonach § 934 Alt. 1 BGB in Fällen wie diesen nicht anwendbar sein dürfe, abzulehnen sei. Zwar gebe es tatsächlich einen Wertungswiderspruch zwischen § 933 BGB, der einen unmittelbaren Besitz verlange, und § 934 BGB, der auch einen mittelbaren Besitz genügen lasse. Dieser Wertungswiderspruch sei jedoch vom Gesetzgeber gewollt und nicht willkürlich.
Der Senat erteilte zudem der im Schrifttum vertretenen Lehre vom Nebenbesitz eine klare Absage. Danach hätte die H-KG als Käuferin der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Fräsmaschine (sog. Vorbehaltskäuferin) dem C als Sicherungsnehmer nur einen „minderwertigen gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz“ verschaffen können, weil sie wegen des Vorbehaltsverhältnisses mit der Klägerin als Verkäuferin und ursprünglicher Eigentümerin (sog. Vorbehaltsverkäuferin) nicht aufhöre, für diese zu besitzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kenne jedoch kein gleichstufiges Nebenbesitzverhältnis. Maßgeblich sei allein, dass die H-KG dem C den Besitz an der Fräsmaschine vermitteln wollte, mithin das zwischen ihnen begründete Besitzmittlungsverhältnis.
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Anmerkungen
Der Fräsmaschinen-Fall ist ein absoluter Klassiker des Sachenrechts und gehört zur Pflichtlektüre jeder guten Examensvorbereitung. Nahezu jeder Klausurfall mit verschachtelten Sicherungsübereignungen, Eigentumsvorbehalten und Folgeabtretungen läuft seither dogmatisch auf die im Fräsmaschinen-Fall gezogenen Linien zu.
Der Bundesgerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass § 934 Alt. 1 BGB wortlautgetreu anzuwenden ist, sodass der Veräußerer dem Erwerber nur den mittelbaren Besitz an der Sache verschaffen muss. Der Wertungswiderspruch zu § 933 BGB, wonach der Erwerber den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangen muss, ist vom Gesetzgeber gewollt und hinzunehmen. Die Entscheidung ist im Schrifttum zunächst kritisiert worden, entspricht jedoch heute der herrschenden Lehre, auch wenn es immer noch vereinzelte Befürworter der Lehre vom Nebenbesitz gibt.
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