Sachverhalt
Der Haakjöringsköd-Fall ist der Klassiker schlechthin zu der examensrelevanten Frage, was gilt, wenn beide Vertragsparteien den Kaufgegenstand übereinstimmend falsch bezeichnen („falsa demonstratio non nocet“).
Im Jahr 1916 verkaufte R dem H rund 214 Fässer „Haakjöringsköd“ zum Preis von 4,30 Mark pro Kilogramm. Die Fässer befanden sich an Bord des Dampfschiffs „Jessica“, das auf dem Weg nach Hamburg war. Beide Parteien gingen davon aus, dass es sich bei „Haakjöringsköd“ um Walfischfleisch handele. Tatsächlich bezeichnet das norwegische Wort jedoch Haifischfleisch. Die richtige Bedeutung des Wortes kannten weder R noch H.
H zahlte den vereinbarten Kaufpreis und erhielt im Gegenzug die sog. Konnossemente. Dabei handelt es sich um Warenpapiere, mit denen die Reederei den Empfang der Ware an Bord eines Schiffes bestätigt. Die Übergabe der Konnossemente ersetzt die tatsächliche Übergabe der Ware.
Als die „Jessica“ in Hamburg eintraf, stellte sich heraus, dass die Fässer kein Walfischfleisch enthielten, sondern Haifischfleisch. Anders als Walfischfleisch unterlag Haifischfleisch im Ersten Weltkrieg Einfuhrbeschränkungen. Die mit der Lebensmittelversorgung beauftragte staatliche Zentral-Einkaufsgesellschaft beschlagnahmte deshalb die Fässer und entschädigte H nur mit einem Betrag, der erheblich unter dem Kaufpreis lag.
Daraufhin verklagte H den R auf Erstattung des Differenzbetrags in Höhe von 47.515,90 Mark. Er habe Walfischfleisch gekauft und kein Haifischfleisch, sodass R ihm vertragswidrige Ware geliefert habe. R meinte dagegen, er habe genau das geliefert, was vereinbart worden sei, nämlich „Haakjöringsköd“. Mit der Übergabe der Konnossemente habe er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag vollständig erfüllt. H hätte den Kaufvertrag allenfalls wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB anfechten können.
Lerntipp👍
Entscheidung
Das Landgericht Hamburg gab der Klage des H dem Grunde nach statt. Zur Begründung führte die Kammer für Handelssachen aus, dass beide Parteien beim Vertragsschluss angenommen hätten, „Haakjöringsköd“ sei Walfischfleisch. Da R jedoch Haifischfleisch geliefert habe, könne H den gezahlten Kaufpreis abzüglich des Entschädigungsbetrages zurückverlangen.
Die Berufung des R wies das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zurück. Es stützte den Anspruch jedoch nicht auf die Gewährleistung für Sachmängel, sondern auf die Haftung für Rechtsmängel, weil die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Beschlagnahme ein Recht an der Ware geltend gemacht habe.
Die Revision des R wies das Reichsgericht mit Urteil vom 8. Juni 1920 zurück (Az. II 549/19, RGZ 99, 147). Zur Begründung führte der II. Zivilsenat aus, dass sich der Inhalt von Verträgen nach der Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB richte. Grundsätzlich sind Willenserklärungen so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (sog. objektiver Empfängerhorizont). Diese normative Auslegung schützt das Vertrauen des Empfängers in den objektiven Erklärungswert. Nach § 133 BGB ist jedoch „der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Haben beide Parteien übereinstimmend dasselbe gewollt, ist keine von ihnen schutzbedürftig, sodass allein der übereinstimmende Wille maßgeblich ist, selbst wenn beide den Vertragsgegenstand objektiv falsch bezeichnen (sog. natürliche Auslegung).
So liege es hier. Zwar sei die Kaufsache mit „Haakjöringsköd“ rein objektiv als Haifischfleisch bezeichnet gewesen. Hierauf habe sich aber keine der Parteien verlassen, zumal sie nicht einmal die richtige Bedeutung des norwegischen Wortes gekannt hätten. Vielmehr hätten R und H einen Kaufvertrag über Walfischfleisch abschließen wollen und seien beim Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei „Haakjöringsköd“ um Walfischfleisch handele. Dass sie sich fälschlicherweise eines Wortes bedient hätten, das ihrem tatsächlichen Willen nicht entsprochen habe, sei insofern unschädlich („falsa demonstratio non nocet“). Geschuldet sei daher Walfischfleisch und nicht etwa Haifischfleisch.
Der Einwand des R, er habe mit der Übergabe der Konnossemente seine Pflicht aus § 433 I BGB vollständig erfüllt, gehe deshalb ins Leere, weil die übergebenen Fässer nicht die geschuldete Beschaffenheit aufgewiesen hätten. R habe zwar genau die an Bord der „Jessica“ befindlichen Fässer geliefert, die verkauft worden seien (sog. Stückkauf). Da diese jedoch kein Walfischfleisch enthalten hätten, sondern Haifischfleisch, habe ihnen die vertraglich vereinbarte Eigenschaft gefehlt, sodass sie mit einem Sachmangel im Sinne von § 459 I BGB a.F. (heute: § 434 II 1 Nr. 1 BGB) behaftet gewesen seien, auch wenn das Haifischfleisch für sich genommen einwandfrei gewesen sei (sog. subjektiver Fehlerbegriff). H habe daher zu Recht seine Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Da das Gewährleistungsrecht eine abschließende Sonderregelung sei, komme eine Anfechtung nach § 119 II BGB nicht in Betracht.
H sei somit zur Wandelung des Kaufvertrags berechtigt (§§ 462, 467, 346 ff. BGB a.F.; heute: Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 346 ff. BGB) und könne von R den gezahlten Kaufpreis abzüglich des Entschädigungsbetrages zurückverlangen. Das Oberlandesgericht habe damit im Ergebnis zutreffend entschieden, auch wenn der Anspruch nicht aus der Haftung für Rechtsmängel folge, sondern aus der Gewährleistung für Sachmängel.
Lerntipp👍
Anmerkungen
Der Haakjöringsköd-Fall ist ein absoluter Klassiker des BGB AT und bis heute das Lehrbuchbeispiel für den Grundsatz, dass eine übereinstimmende Falschbezeichnung nicht schadet. Der Bundesgerichtshof wendet den Grundsatz sogar auf notariell beurkundete Grundstückskaufverträge an, in denen die Parteien das verkaufte Grundstück übereinstimmend falsch bezeichnen (BGHZ 87, 150). Nach heutigem Kaufrecht wäre der Fall noch einfacher zu lösen, da nach § 434 II 2 BGB ausdrücklich auch die Art der Sache zur vereinbarten Beschaffenheit gehört.
Der Fall zeigt zudem besonders anschaulich, warum die Vertragsauslegung stets vor der Anfechtung zu prüfen ist. Denn wenn die Parteien einen Gegenstand übereinstimmend falsch bezeichnen, irren sie sich gerade nicht über den Inhalt ihrer Willenserklärungen, sodass eine Anfechtung nach § 119 I BGB von vornherein ausscheidet. Der Irrtum betrifft vielmehr die Beschaffenheit der Kaufsache und fällt damit in das Mängelrecht, dessen Sperrwirkung eine Anfechtung nach § 119 II BGB ausschließt.
Wenn Du mehr zur höchst klausur- und examensrelevanten Auslegung von Willenserklärungen wissen möchtest, legen wir Dir unseren Crashkurs BGB AT ans Herz. Hier lernst Du in nur 3 Stunden alles, was Du zum Allgemeinen Teil des BGB unter examensrelevanten Gesichtspunkten unbedingt wissen musst.

