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Der Pillen-Fall

Der Pillen-Fall
Zum Fall
Symbolbild (pexels.com)
Daniel
Daniel
5 Minuten
Zivilrecht

Sachverhalt

Der Pillen-Fall hat alle Zutaten für ein packendes Action-Drama: Erst wird R ungewollt Vater, weil seine Freundin heimlich die Pille abgesetzt hat. Dann verliert er gegen seine Freundin vor Gericht und schließlich wird er auch noch von seinen eigenen Anwälten durch alle Instanzen verklagt. Aber der Reihe nach:

Der unverheiratete R lebte seit Ende 1977 mit der damals 18-Jährigen und ledigen S in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Beide waren sich darüber einig, dass aus ihrer Beziehung kein Kind hervorgehen soll, weshalb S ein empfängnisverhütendes Medikament (“die Pille”) einnahm.

Im Dezember 1980 setzte S die Pille jedoch heimlich ab, da sie unbedingt ein Kind von R wollte und sich dadurch erhoffte, ihn zur Heirat zu bewegen. Dieser Wunsch erfüllte sich jedoch nicht: Als S tatsächlich schwanger wurde und R hiervon im März 1981 erfuhr, beendete er die Beziehung. Am 3. November 1981 wurde das gemeinsame Kind geboren. Im anschließenden Vaterschaftsprozess räumte S den Sachverhalt ein. Gleichwohl wurde R als nichtehelicher Vater zur Zahlung von Unterhalt für das Kind verurteilt.

R war der Auffassung, dass S ihm Schadensersatz wegen des Unterhalts zahlen müsste, da diese gegen die gemeinsame Absprache zur Einnahme der Pille verstoßen habe. R konsultierte deshalb zwei Rechtsanwälte, die sein Begehren für erfolgsversprechend hielten aufgrund der BGH-Entscheidung zum „Kind als Schaden“ (BGHZ 76, 249) und rieten R zur Klageerhebung.

Das Amtsgericht Krefeld wies die Schadensersatzklage von R gegen S jedoch bereits als unschlüssig ab. Hinsichtlich eines etwaigen Vertrags zwischen R und S über die regelmäßige Einnahme der Pille sei nicht nur der Rechtsbindungswille von S fraglich, sondern ein solcher Vertrag sei schlicht sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 BGB. Auch Ansprüche aus § 823 f. BGB kämen nicht in Betracht.

Die Anwälte rieten R zur Berufung, die dieser zunächst auch einlegte, aber später aus Kostengründen wieder zurücknahm — S lebte mittlerweile von Sozialhilfe, sodass eine Vollstreckung wenig aussichtsreich gewesen wäre. Als die Anwälte schließlich ihre Gebührenrechnung i.H.v. 2.139,30 DM geltend machten, verweigerte R die Zahlung: Die Anwälte seien ihm wegen der aussichtslosen Prozesse schadensersatzpflichtig, sodass ihre Gebührenforderung ausgeschlossen sei. Vielmehr schuldeten sie ihm noch 926 DM u.a. für bereits gezahlte Vorschüsse.

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Entscheidung

Das Landgericht Krefeld wies die Gebührenklage der Anwälte ab und gab der Widerklage von R auf Zahlung von 926 DM statt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Anwälte mit Urteil vom 27. Juni 1985 zurück. Zur Begründung führte der 8. Zivilsenat aus, dass R nach § 242 BGB nicht dazu verpflichtet sei, die Gebührenrechnung zu bezahlen. Vielmehr seien die Anwälte ihm wegen schuldhafter Verletzung ihrer anwaltlichen Pflichten schadensersatzpflichtig. Die Schadensersatzklage gegen S sei aussichtslos gewesen und könne insbesondere nicht auf die BGH-Entscheidung zum „Kind als Schaden“ gestützt werden. Die Anwälte hätten ihm daher von der Klage abraten müssen. Stattdessen hätten sie ihn aber noch nicht einmal auf das hohe Prozessrisiko hingewiesen.

Die Revision der Anwälte wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. April 1986 zurück (Az. IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372). Der IX. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und stellte ergänzend klar, dass R weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche gegen S habe.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verzichten bewusst auf die mit der Ehe zur Verfügung stehende rechtliche Ordnung ihrer Beziehung. Sie gründen ihre Partnerschaft auf „individuelle Vorstellungen von Moral und Anstand sowie auf Gefühl und Vertrauen“ und wollen gerade keine rechtlichen Regelungen unterliegen. Dass ausgerechnet die Abrede über das Einnehmen der Pille und damit über die engste persönliche Beziehung rechtsverbindlich sein soll, sei fernliegend.

Selbst wenn S einen Rechtsbindungswillen gehabt hätte, wäre die Vereinbarung unwirksam gewesen, weil diese den engsten persönlichen Freiheitsbereich betrifft, der einer vertraglichen Regelung entzogen sei:

„Zur personalen Würde und zum Persönlichkeitsrecht von Partnern, die miteinander Geschlechtsverkehr haben, gehört es, sich immer wieder neu und frei für ein Kind entscheiden zu können. Sie müssen daher in ihrer Entscheidung, ob sie zur Vermeidung einer Schwangerschaft empfängnisverhütende Mittel gebrauchen, frei bleiben.“

Auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 ff. BGB scheide aus. Der Intimbereich zweier volljähriger Partner, die beim freiwilligen Geschlechtsverkehr „nicht nur ihr sexuelles Bedürfnis befriedigen, sondern das Entstehen von Leben verantworten“, unterliege grundsätzlich nicht dem Deliktsrecht — auch dann nicht, wenn ein Partner den anderen wie vorliegend über die Anwendung empfängnisverhütender Maßnahmen getäuscht hat.

Dieses Ergebnis gebiete auch das Wohl des Kindes. Denn ein Schadensersatzanspruch des Vaters gegen die Mutter würde das Kind in seiner Menschenwürde berühren, weil es erkennen müsste, dass seine eigene Existenz eine Haftung der Mutter ausgelöst hat.

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Anmerkungen

Der Pillen-Fall ist ein absoluter Klassiker des Familienrechts und vereint darüber hinaus verschiedene Rechtsgebiete — wie so häufig bei familienrechtlichen Sachverhalten. Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht vertraglich geregelt werden kann, wozu auch das Einnehmen der Pille zählt.

Bemerkenswert ist, dass der BGH die vorsätzliche Täuschungshandlung der S im Ergebnis vollkommen unberücksichtigt gelassen und nicht sanktioniert hat. Begründet wurde dies zum einen mit der Eigenverantwortlichkeit des R und dem immanenten Risiko, dass es beim einvernehmlichen Sex zu einer Schwangerschaft kommen kann sowie zum anderen mit dem Wohl des Kindes und dessen Menschenwürde.

Besonders ist zudem der verschachtelte Aufbau im Rahmen eines Anwaltshaftungsprozesses. Hier hat bereits das OLG Düsseldorf sehr deutlich gemacht, dass Anwälte ihre Sorgfaltspflicht ernst nehmen und gewissenhaft ausüben müssen. Dazu gehört insbesondere auch, Mandanten von aussichtslosen Klagen abzuraten.

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