Sachverhalt
In der Nacht zum 13. Februar 1999 verblutete der 28-jährige algerische Asylbewerber Farid Guendoul im Hausflur eines Mehrfamilienhauses in der brandenburgischen Kleinstadt Guben — auf der Flucht vor einer Gruppe Rechtsextremer. Das Verfahren um die sog. Hetzjagd in Guben mündete in einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum erfolgsqualifizierten Versuch der Körperverletzung mit Todesfolge.
Guendoul lebte seit 1997 unter dem Pseudonym „Omar Ben Noui“ in einem Asylbewerberheim in Sembten, einem Dorf bei Guben an der polnischen Grenze. Er lernte Deutsch und besuchte einen Elektronikkurs. Am Abend des 12. Februar 1999 hielt er sich gemeinsam mit seinen Freunden Khaled B. und Issaka K. in der Gubener Disco „Dance-Club“ auf.
Vor der Disco kam es zu einem Streit zwischen mehreren deutschen Jugendlichen und einer Gruppe ausländischer Besucher. Im Verlauf der Auseinandersetzung verletzte ein Kubaner einen der Deutschen mit einem metallischen Gegenstand. Eine Gruppe von elf Jugendlichen und Heranwachsenden aus dem rechtsextremen Milieu mobilisierte daraufhin mehrere Fahrzeuge, um in der Stadt nach dem flüchtigen Kubaner zu suchen.
Gegen 4:40 Uhr morgens entdeckte die Gruppe schließlich Guendoul, B. und K. auf dem Heimweg. Als die Fahrzeuge scharf abbremsten und mehrere Personen mit Bomberjacken und Springerstiefeln heraussprangen, flohen Guendoul, B. und K. in panischer Todesangst in unterschiedliche Richtungen. B. wurde von den Verfolgern eingeholt, geschlagen und getreten. Er prallte mit seinem Kopf gegen ein geparktes Auto und verlor das Bewusstsein.
Guendoul und K. liefen rund 200 Meter weit bis zu einem Mehrfamilienhaus in der Hugo-Jentsch-Straße. Dort gelang es ihnen nicht, die verschlossene Haustür zu öffnen. In der festen Annahme, die Verfolger seien unmittelbar hinter ihnen, trat Guendoul mit voller Wucht eine Glasscheibe in der Eingangstür ein. Beim Durchsteigen zog er sich an den scharfen Glassplittern eine 8,5 cm tiefe Wunde am rechten Bein zu und durchtrennte sich vollständig die Knieschlagader. Er verblutete binnen weniger Minuten im Hausflur. Die Verfolger waren ihnen jedoch gar nicht bis zu dem Mehrfamilienhaus gefolgt und waren bereits zu ihren Fahrzeugen zurückgekehrt.
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Entscheidung
Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 13. November 2000 (Az. 23 KLs 14/99) sechs Verfolger u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung zu Jugendstrafen zwischen einem Jahr und 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. B. erhielt selbst eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Zur Begründung führte die Jugendkammer aus, dass der Tod Guendouls den Verfolgern nicht unmittelbar und nur fahrlässig zurechenbar sei. Eine Verurteilung nach § 227 StGB scheitere bereits daran, dass es zu keiner vollendeten Körperverletzung an Guendoul gekommen sei.
Auf die Revisionen der Nebenkläger änderte der Bundesgerichtshof u.a. die Schuldsprüche der sechs Verfolger mit Urteil vom 9. Oktober 2002 (Az. 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34) dergestalt ab, dass diese nunmehr der versuchten Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden wurden gemäß §§ 223, 227, 22, 23 StGB.
Zur Begründung stellte der 5. Strafsenat unter dem Vorsitz von Monika Harms zunächst klar, dass der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines erfolgsqualifizierten Versuchs durchaus möglich sei und erteilte der gegenteiligen Ansicht eine deutliche Absage. § 227 StGB erfasse Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhafte, zum Tode zu führen. Diese deliktsspezifische Gefahr könne bereits von der bloßen Körperverletzungshandlung ausgehen — ein gesondert eingetretener Körperverletzungserfolg sei nicht erforderlich. Die sechs Verfolger hätten mit der Hetzjagd in Guben in einer aggressiven Übermacht unmittelbar zur Verwirklichung der Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB zulasten von Guendouls angesetzt und damit zugleich die spezifische Todesgefahr des § 227 StGB begründet.
Auch der Zurechnungszusammenhang zwischen dem versuchten Grunddelikt der einfachen Körperverletzung und der besonderen Folge in Gestalt des tatsächlich eingetretenen Todes sei durch das eigene Verhalten Guendouls nicht unterbrochen worden. Der panische Tritt gegen die Glasscheibe und das anschließende Durchsteigen sei eine „naheliegende und nachvollziehbare“ Reaktion auf den massiven Angriff gewesen. Eine Flucht „Hals über Kopf“ in Todesangst sei bei durch Gewalt und Drohung geprägten Straftaten deliktstypisch und entspreche dem natürlichen Selbsterhaltungstrieb. Sie sei nicht so außergewöhnlich, dass sie den Zurechnungszusammenhang sprengen könnte. Die Vorhersehbarkeit des Todeserfolgs müsse sich nicht auf alle Einzelheiten des Geschehensablaufs erstrecken; es genüge, dass der Erfolg in seiner allgemeinen Gestalt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung lag.
Schließlich stellte der Senat klar, dass der Tod Guendouls allen Mittätern zuzurechnen war, ohne dass jeder einzelne einen kausalen Beitrag zur tödlichen Verletzung geleistet haben müsse. Erforderlich sei lediglich der gemeinschaftliche Tatentschluss und der Wille zur Tatherrschaft. Dass Guendoul beim entscheidenden Akt — dem Eintreten der Glasscheibe und anschließendem Durchsteigen — von keinem der Verfolger unmittelbar berührt wurde, stehe der Mittäterschaft daher nicht entgegen.
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Anmerkungen
Der Fall der Hetzjagd in Guben ist ein moderner Klassiker des Strafrechts und wird in nahezu jeder Vorlesung zum erfolgsqualifizierten Versuch behandelt. Aus klausur- und examensrelevanter Sicht ist der Fall in dreifacher Hinsicht unverzichtbar: Zur Erfolgsqualifikation, zur objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlichen Verhalten der Opfer und zur Mittäterschaft im Rahmen einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination.
Die Hetzjagd in Guben löste in der Öffentlichkeit breites Entsetzen aus und auch die relativ milden Urteile stießen auf Kritik. Der damalige Präsident des Zentralrats der Juden, Paul Spiegel, sprach von einem „Skandal“. Heute erinnert ein Gedenkstein an Farid Guendoul in der Nähe des Tatorts. Einer der Verurteilten trat im Jahr 2008 als NPD-Kandidat bei einer Kommunalwahl an und ließ in einer späteren Stellungnahme erkennen, nichts zu bereuen.
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