Sachverhalt
Im Gastwirt-Fall brachte ein Gastwirt seinen volltrunkenen Gast vor die Tür und ließ ihn an einer Hauswand stehen. Kurz darauf stürzte der Gast auf die Straße und wurde mit dem Kopf von einem vorbeifahrenden Auto überrollt. Der BGH hatte die examensrelevante Frage zu klären, ob der Gastwirt als Garant strafrechtlich verantwortlich war.
Der Gastwirt G und seine Ehefrau waren Pächter einer Gaststätte bei Hagen (NRW). Während eines Krankenhausaufenthalts der Ehefrau führte G die Wirtschaft allein. In den frühen Abendstunden des 13. Juli 1973 kam der Arbeiter H in die Gaststätte. H war bereits angetrunken. Er bestellte noch ein bis zwei Gläser Bier sowie ein Gemisch aus fünf Gläschen 40-prozentigem Schnaps und Fanta. Danach war H erkennbar stark betrunken.
Das Angebot von G, ihm ein Taxi zu bestellen, lehnte H ab. Als H die Gaststätte verlassen wollte, brachte G ihn nach draußen, damit er nicht über die drei zum Bürgersteig hinabführenden Stufen stürzte. Vor der Tür torkelte H jedoch so stark, dass G ihn festhalten musste. Auch das wiederholte Angebot eines Taxis lehnte H ab und schob G von sich weg. Sodann torkelte er zweimal gegen ein parkendes Auto.
G, der erkannt hatte, dass H vollkommen betrunken war und sich nicht mehr auf den Beinen halten konnte, packte ihn schließlich, lehnte ihn an die Hauswand und riet ihm, sich an einem Regenrohr festzuhalten. Anschließend ging er wieder in seine Gaststätte und ließ H zurück. Dieser verlor den Halt und fiel mit dem Kopf auf die stark befahrene Straße. Genau in diesem Moment kam ein Auto vorbeigefahren, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Es riss H die Schädeldecke auf. Er starb fünf Wochen später an seinen schweren Verletzungen.
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Entscheidung
Das Landgericht Hagen verurteilte G wegen Aussetzung mit Todesfolge gemäß § 221 I Alt. 2, III StGB a.F. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Zur Begründung führte die Schwurgerichtskammer aus, dass G den unter seiner Obhut stehenden H in hilfloser Lage verlassen und dadurch fahrlässig dessen Tod verursacht habe. G habe somit gegenüber H eine Garantenpflicht aus Ingerenz gehabt und auch sämtliche Umstände erkannt, welche diese Pflicht begründeten. Er habe sich jedoch in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Daher wurde die Strafe nach §§ 17 S. 2, 49 I StGB gemildert.
Die Revision des G verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Dezember 1974 (Az. 4 StR 529/74, BGHSt 26, 35). Zur Begründung führte der 4. Strafsenat aus, dass die Aussetzung nach § 221 StGB a.F. zwar ein Begehungsdelikt sei. Für die dort beispielhaft aufgezählten Obhuts- und Beistandspflichten seien aber dieselben Grundsätze heranzuziehen, die für die Entstehung der Garantenstellung im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte gelten. Danach könne die Pflicht zur Erfolgsabwendung insbesondere aus Ingerenz folgen. Dies sei vorliegend der Fall.
Grundsätzlich ist der Ausschank alkoholischer Getränke in Gaststätten sozial üblich und ein von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten, das für die Gastwirte keine Garantenpflichten begründet — jedenfalls dann nicht, wenn die Gäste ohne Auto kommen und solange die Gäste eigenverantwortlich handeln können. Wenn aber die Trunkenheit der Gäste für die Gastwirte deutlich erkennbar wird, ist der Ausschank alkoholischer Getränke nicht mehr sozial üblich, weil die Gäste dadurch sich selbst und andere gefährden. Die Gastwirte sind dann kraft Ingerenz verpflichtet, die von den betrunkenen Gästen ausgehenden Gefahren nach Kräften abzuwenden.
So liege es hier. Der Alkoholausschank zu Beginn sei zwar noch nicht pflichtwidrig gewesen, da H zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar betrunken gewesen sei, sodass G insbesondere auch nicht gegen das Verbot des § 20 Nr. 2 GastG a.F. verstoßen habe. Nachdem H allerdings die fünf Gläschen mit 40-prozentigem Schnaps getrunken habe, sei er erkennbar stark betrunken gewesen, sodass G ab diesem Zeitpunkt eine Garantenpflicht aus Ingerenz gegenüber H gehabt habe.
Darüber hinaus habe G noch eine weitere Garantenpflicht aus Gewährsübernahme gehabt, indem er H nach draußen an die stark befahrene Straße gebracht und ihn dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt habe. Dieses Vorgehen sei gefährlich und objektiv pflichtwidrig gewesen. Die gute Absicht, H vor einem Sturz über die Stufen zu bewahren, ändere daran nichts.
G habe den volltrunkenen H sodann in der von ihm selbst erst geschaffenen hilflosen Lage verlassen, anstatt ihm ein Taxi zu rufen oder ihn wieder in die Gaststätte zurückzubringen und dort notfalls durch Abschließen der Tür festzuhalten. Äußerstenfalls hätte er sogar die Polizei herbeirufen können. Dass H mehrfach die Bestellung eines Taxis abgelehnt habe, sei unerheblich. Denn aufgrund seiner Volltrunkenheit sei er nicht mehr zurechnungsfähig gewesen, sodass sein entgegenstehender Wille unbeachtlich gewesen sei. Vielmehr habe G ihn als Garant beschützen müssen.
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Anmerkungen
Der Gastwirt-Fall vereint viele examensrelevante Aspekte des Strafrechts AT, insbesondere zur Garantenstellung aus Ingerenz und Gewährsübernahme. Der BGH hat damit seine beiden älteren Gastwirt-Entscheidungen fortgeschrieben, in denen zunächst weitreichende Pflichten des Gastwirtes gegenüber einem fahruntüchtigen Kraftfahrer angenommen wurden (BGHSt 4, 20). Später wurde diese Linie auf offensichtlich nicht mehr eigenverantwortliche Gäste zurückgeschnitten (BGHSt 19, 152).
Aus Klausursicht besonders interessant: Die Aussetzung ist zwar ein Begehungsdelikt, aber für die Obhuts- und Beistandspflichten sind dieselben Grundsätze heranzuziehen, wie für die Entstehung der Garantenpflicht bei unechten Unterlassungsdelikten. Mit dem Tod des H ist zudem eine Erfolgsqualifikation eingetreten, die gemäß § 18 StGB nur fahrlässig verursacht sein musste (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination). Schließlich war es nur durch die Annahme eines Verbotsirrtums möglich, eine Strafe von nur 9 Monaten auszusprechen (vgl. § 221 IV StGB).
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