Sachverhalt
Im legendären Rose-Rosahl-Fall geht es um die hochgradig examensrelevante Frage, wie sich eine Verwechselung der Tatobjekte („error in persona“) für den Haupttäter und den Anstifter auswirkt.
Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig (Sachsen-Anhalt) versprach seinem Arbeiter Rose 300 Thaler „bar auf die Hand“ und einen Thaler wöchentlich bis zu seinem Lebensende, wenn er den Zimmergesellen Schliebe aus dem Nachbarort Lieskau erschieße. Rose kannte Schliebe und war damit einverstanden.
Am Abend des 11. September 1858 legte sich Rose an einem Feldweg zwischen Lieskau und Schiepzig auf die Lauer. In der einbrechenden Dunkelheit näherte sich ihm ein Mann, den er für Schliebe hielt. Rose gab eine Schrotladung auf ihn ab und schlug ihm anschließend mit dem Gewehrkolben so lange auf den Kopf, bis er tot liegen blieb.
Bei dem Getöteten handelte es sich jedoch nicht um Schliebe, sondern um den völlig unbeteiligten 17-jährigen Gymnasiasten Harnisch, der sich auf dem Heimweg befand. Aufgefunden wurde der Tote von Schliebe. Die Ermittlungen führten rasch zu Rose und Rosahl.
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Entscheidung
Der Schwurgerichtshof zu Halle verurteilte Rose mit Urteil vom 19. Februar 1859 u.a. wegen Mordes an Harnisch gemäß § 175 des preußischen Strafgesetzbuchs und Rosahl wegen Anstiftung hierzu gemäß §§ 175, 34, 35 des preußischen Strafgesetzbuchs jeweils zum Tode. Zur Begründung führte der Gerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Verwechselung von Schliebe und Harnisch („error in persona“) wegen der Gleichwertigkeit der Tatobjekte rechtlich unbeachtlich sei. Dies gelte sowohl für Rose als Haupttäter als auch für Rosahl als Anstifter.
Die gegen die Entscheidung eingelegten Richtigkeits-Beschwerden von Rose und Rosahl verwarf das Preußische Obertribunal mit Urteil vom 5. Mai 1859 (Az. Crimin.-S. Nr. 6, PrObTrE 42, 36 = GA 7, 322). Zur Begründung führte der Senat für Strafsachen aus, dass der Schwurgerichtshof zu Recht von einem unbeachtlichen „error in persona“ für beide Angeklagten ausgegangen sei.
Der Vorsatz von Rose habe sich zum Tatzeitpunkt auf die konkret von ihm individualisierte Person bezogen. Diese habe er töten wollen und auch getötet. Dass es sich dabei nicht um den Zimmergesellen Schliebe gehandelt habe, sondern um den 17-jährigen Harnisch, sei ein bloß unbeachtlicher Motivirrtum. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen bleibe Mord und nicht etwa versuchter Mord hinsichtlich des gewollten Tatobjekts und fahrlässige Tötung hinsichtlich des tatsächlichen Tatobjekts.
Die Personenverwechselung sei auch für Rosahl als Anstifter nur ein unbeachtlicher Motivirrtum und nicht etwa ein Fehlgehen der Tat („aberratio ictus“) und damit ein beachtlicher Irrtum. Denn die Anstiftung sei kausal für die ausgeführte, qualitativ gleichwertige Tat („Kausalnexus“) und derart bestimmend gewesen, dass die ausgeführte Tat als „Produkt der Anstiftung“ erscheine. Der Irrtum des Haupttäters wirke deshalb für den Anstifter nicht anders als für den Haupttäter selbst: Er sei für beide gleichermaßen unbeachtlich und werde von der Haupttat unverändert auf die Anstiftung weitergereicht.
Die Tat sei auch kein Haupttäterexzess von Rose, der Rosahl entlasten könnte. Denn wer den ihm erteilten Auftrag ausführe und dabei lediglich das Opfer verwechsele, überschreite den Auftrag nicht eigenmächtig, sondern beweise nur seine „Ungeschicktheit in der Ausführung“.
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Anmerkungen
Der Rose-Rosahl-Fall ist ein absoluter Klassiker des Strafrechts AT und zugleich die älteste Entscheidung, die auch heute noch mit denselben Argumenten zwischen Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird. So hat der Bundesgerichtshof im sog. Hoferben-Fall (BGHSt 37, 214) über eine ebenfalls tödliche Personenverwechselung entschieden, dass der Irrtum des Haupttäters auch für den Anstifter nur ein unbeachtlicher „error in persona“ sei. Die herrschende Lehre hält eine solche Verwechselung für den Anstifter dagegen für beachtlich und wendet die Grundsätze des Fehlgehens der Tat („aberratio ictus“) an.
Rose und Rosahl entgingen übrigens der Hinrichtung. Am 5. Februar 1860 wandelte der damalige Prinzregent und spätere Kaiser Wilhelm I. beide Todesstrafen in lebenslange Zuchthausstrafen um. Der Rose-Rosahl-Fall ist bis heute nicht vergessen. So erinnert am Tatort zwischen Lieskau und Schiepzig ein Gedenkstein an die Tat, der im Volksmund auch „Blutstein“ genannt wird.
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